Art. 7 Abs. 6 und Art. 30 Abs. 3 USG; Art. 9 und Ziff. 12 Abs. 1 und 2 Anhang I TVA Terrainveränderung, Ablagerung von unverschmutztem Aushubmaterial ausserhalb der Bauzone zur Verbesserung des landwirtschaftlich genutzten Bodens.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 7 Abs. 6 und Art. 30 Abs. 3 USG; Art. 9 und Ziff. 12 Abs. 1 und 2 Anhang I TVA Terrainveränderung, Ablagerung von unverschmutztem Aushubmate- rial ausserhalb der Bauzone zur Verbesserung des landwirtschaftlich ge- nutzten Bodens. Aus den Erwägungen:
8. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er Anspruch auf eine Bewil- ligung der Terrainveränderung habe. Die Auffüllung der fraglichen Gelände- mulde mit sauberem Aushubmaterial (ca. 1200 m3) diene der Verbesserung des landwirtschaftlich genutzten Bodens in der Landwirtschaftszone. Das zugeführte Material sei makellos. Das fragliche Grundstück weise nicht die Funktion einer Deponie auf. Es werde weiterhin der landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Negative Auswirkungen seien weder auf die Natur, die Landschaft, die Gewässer noch auf den Boden zu erwarten. Aus grundsätzlichen Überlegungen ist nachfolgend zu prüfen, ob vorlie- gend die Voraussetzungen für die nachträgliche Erteilung einer Deponiebe- willigung gegeben sind.
a) Gemäss Art. 7 Abs. 6 Umweltschutzgesetz (USG) stellen alle bewegli- chen Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten ist, Abfälle dar. Unter diesen Begriff fällt auch unverschmutzter Aushub, wenn sich der Besitzer seiner entledigen will. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen, soll doch das Aushubmaterial von der Bauunternehmung aus gesehen und das beim Bau der Güllengrube angefallene Material vom Beschwerdeführer ausgesehen endgültig und zum Zweck seiner Beseitigung abgelagert werden. Die Ablagerung von Abfällen darf nur auf bewilligten Deponien erfolgen (Art. 30 Abs. 3 USG). Technische und organisatorische Vorschriften für Ab- fallanlagen, insbesondere für Deponien, hat der Bundesrat zu beschliessen (Art. 32 Abs. 3 USG). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat die Technische Verordnung über Abfälle (TVA) erlassen. Gemäss Ziff. 1 Anhang I TVA) dürfen auf Inertstoffdeponien nur Inertstoffe und Bauabfälle abgela- gert werden. Bauabfälle sind gemäss Art. 9 TVA die bei Bau- oder Abbruch- arbeiten anfallenden Abfälle mit Ausnahme von Sonderabfällen – die, so- weit betrieblich möglich, in drei Gruppen zu trennen sind: unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial (lit. a), Abfälle, die ohne weitere Behandlung auf Inertstoffdeponien abgelagert werden dürfen (lit. b) und andere Abfälle (lit. c). Grundsätzlich sind Bauabfälle gemäss Ziff. 12 Abs. 1 Anhang I TVA auf Inertstoffdeponien abzulagern. Für unverschmutztes Aushub- und Ab- raummaterial bestimmt Ziff. 12 Abs. 2 Anhang I TVA, dass es auf Inertstoff- deponien abgelagert werden darf, soweit es nicht für die Rekultivierung Ver- wendung findet. Der Begriff «darf...abgelagert werden» besagt nicht, dass unverschmutzter Aushub nicht zwingend auf einer Inertstoffdeponie abgela- gert werden müsse. Die TVA kennt einen Numerus clausus der Deponie- 175
typen; dabei werden an die Inertstoffdeponie als Ablagerung für Abfälle, die eine hohe chemische und biologische Stabilität und einen geringen Schwer- metallgehalt aufweisen (Trösch, Kommentar zum USG, N 35 zu Art. 30), die geringsten Anforderungen gestellt. Einen besonderen Deponietyp für unver- schmutztes Aushubmaterial kennt die TVA nicht. Der Verweis von Ziff. 12 Abs. 2 Anhang I TVA betreffend Verwendung von unverschmutztem Aus- hub zur Rekultivierung ist nicht als Hinweis auf einen anderen Deponietyp, sondern auf den Vorrang der Verwertung vor der Ablagerung zu verstehen. Unverschmutzter Aushub ist in erster Linie für Rekultivierungen zu verwen- den (Art. 16 Abs. 3 lit. d TVA). Soll Aushubmaterial endgültig abgelagert werden, muss dies auf einer bewilligten Deponie geschehen (Art. 30 Abs. 3. USG). Hiefür steht nach Ziff. 12 Abs. 2 Anhang I TVA nur die Inertstoff- deponie zur Verfügung (BGE vom 27. 10. 1994 i.S. Buwal gegen E. W.). Wie anlässlich der zwei Baggerschlitze festgestellt werden konnte, handelt es sich offensichtlich um unverschmutztes Aushubmaterial, da es beim Woh- nungsbau anfiel, oberflächlich jedoch mit wenig Beton- und Ziegelabbruch durchmischt ist. Zum Zweck der Entsorgung hat es die Bauunternehmung im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer auf dessen Grundstück abge- lagert. Vorliegend handelt es aber nicht um eine gemäss TVA bewilligte Inertstoffdeponie. Der Beschwerdeführer hat auch zu Recht nie behauptet, dass es sich bei seinem Grundstück um nicht kultiviertes Land gehandelt ha- be und dass das zugeführte Material zur Rekultivierung eingesetzt worden sei. Aus diesen Gründen kann das unverschmutzte Aushubmaterial nicht auf dem fraglichen Grundstück verbleiben. Es ist nachfolgend zu zeigen, dass sich das Grundstück des Beschwerde- führers auch nicht als Standort einer Inertstoffdeponie eignen würde.
b) Deponien bedürfen einer Errichtungs- und einer Betriebsbewilligung des Kantons (Art. 21 TVA). Ein entsprechendes Bewilligungsgesuch für die Errichtung einer Inertstoffdeponie durch den Regierungsrat (§ 30 Abs. 2 Ver- ordnung betreffend vorläufige Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [V USG]) würde scheitern, weil vorliegend weder der Bedarf für eine entsprechende Inertstoffdeponie vorhanden ist, noch der Standort in der Abfallplanung des Kantons ausgewiesen ist (Art. 25 Abs. 1 lit. b TVA), noch die entsprechenden Anforderungen für eine Inertstoffdeponie erfüllt sind (Art. 25 Abs. 1 lit. c TVA in Verbindung mit Anhang II TVA) noch das Mindestvolumen für Inertstoffdeponien von 100000 m3(Art. 31 Abs. 1 lit. a TVA) abgelagert werden könnte. Da das fragliche Grundstück die Vorausset- zungen für eine Inertstoffdeponie nicht erfüllt, kann auch nachträglich keine Errichtungsbewilligung mit anschliessender Betriebsbewilligung erteilt wer- den. Das zugeführte Material kann deshalb auch aus diesen Gründen nicht an Ort und Stelle belassen werden. Im folgenden ist zu prüfen, ob die Terrainveränderung allenfalls gestützt auf die Landwirtschaftsgesetzgebung nachträglich bewilligt werden kann. 176
c) Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass er einen Anspruch auf eine Bewilligung der Terrainveränderung habe. Die Aufschüttung der fragli- chen Geländemulde diene der Verbesserung von landwirtschaftlich genutz- tem Boden in der Landwirtschaftszone. Bodenverbesserungen oder Meliorationen bezwecken die langfristige Er- haltung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit des Bodens oder die Erleichte- rung der Bewirtschaftung selbstverständlich bei gleichzeitiger Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit – durch bauliche oder planerische Massnahmen (Art. 77 Abs. 1 Landwirtschaftsgesetz in Verbindung mit Art. 33 USG). Die Runse, welche das Grundstück des Beschwerdeführers zweiteilte, behinderte ihn of- fenbar bei der maschinellen Bewirtschaftung. Er füllte sie deshalb gemäss den eingereichten Plänen um bis zu 1,30 m mit weitgehend unverschmutz- tem Aushub. Nach Meinung des Beschwerdeführers habe sich die Auffül- lung sogar als etwas weniger mächtig erwiesen. Eine Bodenverbesserungs- massnahme muss jedoch ganzheitlich betrachtet werden. Die meisten Massnahmen einer Melioration haben einen mehr oder weniger schädlichen Einfluss auf naturnahe Lebensräume (Maurer, Naturschutz in der Land- schaft als Gegenstand des Bundesrechts unter besonderer Berücksichtigung der Meliorationen, Zürich 1995 S. 141 f). Vordergründig mag die Erleichte- rung der Bewirtschaftung als Melioration erscheinen. Auf den zweiten Blick ergibt sich jedoch, dass die Terrainveränderung die Fruchtbarkeit des Bo- dens, als zentrales Kriterium von Art. 33 USG, erheblich beeinträchtigt. Durch die Zufuhr von unverschmutztem Aushubmaterial und den Einsatz von schweren Baumaschinen wurde der natürliche physikalische Bodenauf- bau zerstört. Das ungestörte Wachstum und die Entwicklung natürlicher und von Menschen beeinflussten Pflanzen und Pflanzengesellschaften wurde durch die Bodenverdichtung und den Einsatz von standortfremdem Material beeinträchtigt (Art. 2 Abs. 1 lit. b Bodenschutzverordnung). Gestützt auf eine ganzheitliche Betrachtung kann vorliegend nicht von einer Bodenver- besserungsmassnahme gesprochen werden. Folgte man der Argumentation des Beschwerdeführers, müsste jede Terrainveränderung im Landwirtschafts- gesetz als Bodenverbesserungsmassnahme im Sinne einer erleichterten Be- wirtschaftung bewilligt werden. Insofern kommt diesem Entscheid präjudi- zielle Bedeutung zu. Das Begehren, die Terrainveränderung müsse als Melioration bewilligt werden, ist deshalb unbegründet (RRB, 12. November 1996).
2. Bauwesen Art. 52 RTVG – Informationsfreiheit, Art. 33 BO Baar – Verbot von Antennen 177